Artikel 36 - Witterungseinflüsse
Jede begonnene Aufnahme muss, auch wenn es regnet, zu Ende gespielt werden; es sei denn, der Schiedsrichter trifft eine andere Entscheidung. Er allein ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Jury zu entscheiden, ob eine Aufnahme unterbrochen oder wegen höherer Gewalt annulliert wird.
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