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Artikel 36 - Witterungseinflüsse

Jede begonnene Aufnahme muss, auch wenn es regnet, zu Ende gespielt werden; es sei denn, der Schiedsrichter trifft eine andere Entscheidung. Er allein ist berechtigt, nach Absprache mit der Jury oder dem Veranstalter zu entscheiden, ob die Spiele unterbrochen werden oder der Wettbewerb wegen höherer Gewalt annulliert wird.

 

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